Die Stadt Thalheim/Erzgeb. schreibt gemäß Verwaltungsvorschrift über die Veräußerung kommunaler Grundstücke (VwV kommunale Grundstücksveräußerung) des Sächsischen Staatsministerium des Inneren vom 22.03.2004
die Flurstücke Nr. 730/3 und 731/2 der Gemarkung Thalheim, gelegen an der Äußeren Heinrichstr., in der Randlage vom Ortszentrum der Thalheim/Erzgeb. als Gesamtgrundstück
zum Verkauf aus:
Objektbeschreibung:
Nutzung/Größe:
Das Flurstück Nr. 731/2 ist unbebaut und hat eine Größe von 996 m².
Das Flurstück Nr. 730/3 ist mit 48 PKW Stellplätzen mit Umfahrungsmöglichkeiten bebaut und wird derzeit als öffentlicher Parkplatz genutzt. Es hat eine Größe von 2.650 m².
Lasten und Rechte:
Keine grundbuchrechtlichen Eintragungen vorliegend.
Am Flurstück Nr. 730/3 besteht eine Baulasteneintragung mit einer Stellplatzbaulast einschließlich Zufahrt für 3 Stellplätze.
Erschließung:
Die Flurstücke sind aktuell ohne eigene Erschließung, eine Anbindung an das öffentliche Erschließungsnetz ist möglich.
Baurecht:
Die Grundstücke liegen bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich und es besteht Baurecht gemäß § 34 BauGB.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Thalheim/Erzgeb. sind die Grundstücke als Wohnbauflächen ausgewiesen.
Kaufpreis:
Das Mindestgebot beträgt für beide Flurstücke gesamt 109.000,00 €. Auskünfte zu vorhanden Versorgungsleitungen können nach Voranmeldung (Tel.:03721/262-32 oder bauamt@thalheim-erzgeb.de) bei der Stadtverwaltung Thalheim/Erzgeb. eingesehen werden.
Alle mit der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Käufer.
Kaufinteressenten reichen Ihr Kaufpreisangebot, mindestens zum vorgenannten Preis schriftlich bis zum 03.07.2026 in der Stadtverwaltung Thalheim/Erzgeb., Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb., in einem verschlossenen und gekennzeichneten Umschlag ein.
Ein entsprechender Finanzierungsnachweis ist vom Interessenten auf Anforderung nachzureichen.
Gebote aus denen das Angebot nicht eindeutig hervorgeht, werden nicht berücksichtigt.
Ein Rechtsanspruch auf Erwerb leitet sich aus der Teilnahme an der Ausschreibung nicht ab. Den Zuschlag soll das Höchstgebot erhalten. Die endgültige Zuschlagserteilung erfolgt durch den Beschluss des Thalheimer Stadtrates.
Alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben in diesem Kurzexposé sind mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt worden. Gleichwohl kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden.