Stadt Thalheim/Erzgeb.

Information zur Grundsteuerreform – Ergänzend zum Beitrag aus dem Stadtanzeiger/Ausgabe 05/2022 - Thalheim im Erzgebirge

Thalheim AKTUELL

Information zur Grundsteuerreform – Ergänzend zum Beitrag aus dem Stadtanzeiger/Ausgabe 05/2022

Liebe Thalheimerinnen und Thalheimer,

ab dem 1. Juli 2022 steht Ihnen unter www.elster.de eine kostenlose Möglichkeit zur Verfügung, Ihre Feststellungserklärung elektronisch abzugeben.

Grundsätzlich soll die Übermittlung elektronisch stattfinden. Falls Sie Hilfe bei der Registrierung auf »Mein ELSTER« benötigen, unterstützt das Finanzamt gern (Vor-Ort-Registrierung). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Finanzamtes (Finanzamt Stollberg, Hohensteiner Str. 54, 09366 Stollberg) unter der Rubrik »Servicezentrum«. Eine vorherige telefonische Anmeldung ist erforderlich.

Ausschließlich in Härtefällen kann die Feststellungserklärung auch in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, z. B. wenn Sie nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet) verfügen oder keinen Internetzugang haben.
In dem Fall können Sie sich seit dem 1. Juli 2022 an das für Ihren Grundbesitz zuständige sächsische Finanzamt wenden, um amtliche Vordrucke in Papierform zu erhalten.

Sollten Sie zur Grundsteuerreform Fragen haben, erhalten Sie Auskunft unter: https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuerportal-sachsen-flurstuecksinformationen-11764.html. Außerdem erhalten Sie über folgendem Link einige hilfreiche Informationen: https://youtu.be/7AL6c8faBHk

Information wie Flurstücksnummer, Bodenrichtwert, Größe usw. finden Sie außerdem unter https://geoviewer.sachsen.de/grundsteuerportal-2022/index.html

Sollten Sie kein Internet nutzen können, besteht für Thalheimer Grundstückseigentümerinnen und Grundstrückseigentümer die Möglichkeit, das Internet der Stadtverwaltung zu verwenden. Hierfür bitten wir um vorherige Anmeldung im Bürgerservice der Stadt Thalheim/Erzgeb. unter der Telefonnummer 03721/262-0.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Thalheim/Erzgeb. keine steuerberatenden Auskünfte erteilt werden können. Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts dürfen die in § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) aufgeführten Personen (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte) und Gesellschaften leisten.

Ihre Stadtverwaltung. 🌲🌲🌲