Die anhaltende Trockenheit führt zu teils extremen Niedrigwasserständen auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen. Am Rhein werden die Pegelstände des Extremjahres 2018 bereits unterschritten, auch Donau und Elbe verzeichnen außergewöhnlich niedrige Wasserstände. Die Binnenschifffahrt ist dadurch stark beeinträchtigt – Logistikketten, die für die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft notwendig sind, sind betroffen. Eine teilweise Verlagerung der Transporte auf die Straße ist daher unumgänglich.
Auf Bitten des Bundesministeriums für Verkehr hat das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung für den Freistaat Sachsen vom 10. bis einschließlich 31. August 2026 eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt:
– vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 und 4 StVO (gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 StVO) sowie
– vom Samstagsfahrverbot nach § 1 Ferienreiseverordnung (gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Ferienreiseverordnung).
Die Genehmigung gilt für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen mit Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen, sofern es sich um Ersatzverkehre infolge des Niedrigwassers handelt. Erfasst sind auch Leerfahrten, die in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten stehen.
Ein gesonderter Nachweis der Ausnahmegenehmigung ist im Freistaat Sachsen bis zum genannten Datum nicht erforderlich. Für Beförderungen in andere Bundesländer sind etwaige Ausnahmegenehmigungen dort zu beantragen.
Nicht erfasst sind Großraum- und Schwertransporte. Die Ausnahmegenehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
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